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Rechtsstand: 29.07.2026. Grundlage sind § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und §§ 5, 5a CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in der Fassung vom 23.07.2026. Die Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung mit angenommenen Preisen und ersetzt keine Rechtsberatung.